der verein

Der Verein „SV Hellas Michelsrombach“ wurde 1921 als Sportverein gegründet, der Fußball war jedoch ursprünglich die einzige Aktivität. Heute ist der Fußball zwar das Aushängeschild des Vereins, jedoch werden durch die verschiedenen Abteilungen mittlerweile auch viele andere Interessen verfolgt.


Im Laufe der letzten 100 Jahre hat der Verein einige Veranstaltungen und Feste auf die Beine gestellt. Während es damals vorrangig um die Finanzierung des Spielbetriebs ging, sind diese Veranstaltungen nun ein wesentlicher Bestandteil des Michelsrombacher Dorflebens und haben eine lange Tradition.


Unser Chronikteam hat sich in 2021 eine große Mühe gemacht. Die Vereinschronik über die vergangenen 100 Jahre stellt umfassend alle Höhen und Tiefen des Vereins dar. Genau das Richtige um sich als Externer ein Bild vom Verein zu verschaffen oder auch als Mitglied ein paar bekannte Gesichter zu sehen. 


Außerdem wurde zum festlichen Anlass ein Imagefilm  kreiert.

Postanschrift:

SV Hellas Michelsrombach 1921 e.V.
Daniel Kühn
Finkenweg 13
36088 Hünfeld

Mitglied werden

Der SV Hellas ist mittlerweile nicht nur eine Adresse für die sportliche Betätigung, sondern ist vielfältig im Dorfgeschehen und darüber hinaus involviert.

Zahlreiche Aktivitäten und Veranstaltungen werden über das Jahr hinweg organisiert, was ohne die Unterstützung der Mitglieder nicht möglich wäre. 

 

 

Zum Mitgliedsantrag des SV Hellas

Der vorstand

Der geschäftsführende Vorstand des SV Hellas Michelsrombach besteht zurzeit aus einer Vereinsführung von neun Personen, die gleichberechtigt und gemeinschaftlich die Aufgaben eines Vorsitzenden wahrnehmen. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes zusammen können den Verein nach außen i.S.d. § 26 BGB vertreten:

Gesamtkoordination der Vereinsführung,
Vorstandssprecher

Tobias Wiedelbach
Lerchenweg 14
36088 Hünfeld-Michelsrombach

Mobil 0151-59458615
tobias.wiedelbach(at)hellas-michelsrombach.de

 

Finanzen und Marketing

Sascha Reith
Dachshöhe 6
36088 Hünfeld-Michelsrombach

Mobil 0170-9389795
sascha.reith(at)hellas-michelsrombach.de

 

Gesamtkoordination,
Sportanlage & Vereinsheim, Allgemeines

Daniel Kühn
Finkenweg 13
36088 Hünfeld-Michelsrombach

Mobil 0151-54671340
daniel.kuehn(at)hellas-michelsrombach.de

 

Finanzen und Steuern

Franziska Riethmüller
Kallbachstr. 3
36088 Hünfeld-Michelsrombach

Mobil 0171-6559614
franziska.riethmüller(at)hellas-michelsrombach.de

 

Kulturelle Veranstaltungen, Fastnacht

Michael Lohfink
Am krummen Acker 3
36088 Hünfeld-Michelsrombach

Mobil 0175-7772377
michael.lohfink(at)hellas-michelsrombach.de

Dokumentation & Schriftverkehr

Lorena Jahn
Kallbachstraße 3
36088 Hünfeld-Michelsrombach

Mobil 0160-8055716
lorena.jahn(at)hellas-michelsrombach.de

 

 

Fußballabteilungsleiter

Maximilian Helmer
Fasanenweg 2
36088 Hünfeld-Michelsrombach

Mobil 0176-70588277
maximilian.helmer(at)hellas-michelsrombach.de

 

Jugendabteilungsleiter

Sebastian Schneider
Pfordtgasse 13
36088 Hünfeld-Michelsrombach

Mobil 0171-1722391
sebastian.schneider(at)hellas-michelsrombach.de

 

 

Fußballabteilung, Sportanlage & Marketing

Michael Jordan
Am Berg 8
36088 Hünfeld-Oberfeld

Mobil 0151-15561266
michael.jordan(at)hellas-michelsrombach.de

Förderverein

Zweck des Fussballförderverein 2015 Buchfinkenland e.V. ist die Förderung des Sports durch die ideelle und finanzielle Förderung der Jugend- und Seniorenabteilungen der beiden gemeinnützigen Sportvereine SV Hellas 1921 Michelsrombach e.V. und SG Buchonia Rudolphshan 1911 e.V.

 

Mitgliedsantrag als Download:

FFV_Mitgliedsantrag zum Ausfüllen in Microsoft Word

FFV_Mitgliedsantrag zum Drucken als PDF

satzung

§ 1 NAME, SITZ, FARBEN UND GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verein führt den Namen: „Sportverein Hellas 1921 Michelsrombach e.V.“ und hat den SITZ in 36088 Hünfeld, Ortsteil Michelsrombach.
Er wurde am 21.05.1921 gegründet und ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

2. Die Farben des Vereins sind „rot“ und „weiß“.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Der Verein verfolgt ausschließlich  und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Sport und Kultur auf örtlicher Ebene sowie die Pflege der Jugendarbeit. Der Verein hat insbesondere die Aufgabe
a. Seine Mitglieder durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten körperlich und sittlich zu kräftigen.
b. Menschen in und außerhalb des Vereins durch Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander zu verbinden.
c. Kinder und Jugendliche vor schädlichen Einflüssen fernzuhalten und zu gesunden, sportlich leistungsfähigen und charakterlich einwandfreien Menschen heranbilden zu helfen.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung von sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Angeboten für alle Altersgruppen. Grundsätzlich ist jede sport- und kulturrelevante Betätigung zu fördern, für die ein Bedürfnis vor Ort besteht. Ein Bedürfnis ist dann anzuerkennen, wenn Zahl und Leistungsfähigkeit der Mitglieder, die diese Sportart betreiben wollen, die Gründung oder den Erhalt einer Abteilung rechtfertigen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Für den Verein ehrenamtlich tätige Mitglieder und Vorstandsmitglieder können pauschalen Aufwendungsersatz und sonstige Vergütungen im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse des Vorstandes erhalten.
Der pauschale Aufwendungsersatz oder sonstige Vergütungen stehen unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins. Diese können nur in angemessener Höhe nach Maßgabe des § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 MITGLIEDSCHAFT IN DEN VERBÄNDEN

Der Verein ist Mitglied im
• Landessportbund Hessen e.V.
• Hessischen Fußballverband e.V.

Deren Satzungen und Beschlüsse werden als verbindlich anerkannt.

 

§ 4  MITGLIEDSCHAFT; ERWERB UND BEENDIGUNG

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person – ohne Rücksicht auf Nationalität,Beruf und Religion   werden, die vorbehaltlos bereit ist, die Zwecke des Vereins zu unterstützen, sowie dessen Satzung anzuerkennen.

2. Der Verein führt als Mitglieder:
• ordentliche Mitglieder (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
• Kinder und Jugendliche (bis –inkl. 17 Jahre)
• Ehrenmitglieder

3. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss des Vorstandes Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Bei der Ernennung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist eine Urkunde auszuhändigen.
4. Der Antrag auf Aufnahme im Verein hat schriftlich zu erfolgen. Kinder und Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis.
Der Austritt erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Er wird nur wirksam für den Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Wochen und der Voraussetzung der bis dahin vollständig entrichteten Mitgliedsbeiträge.

Ein Mitglied kann bei fortgesetzten vereinsschädigenden Verhalten durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem Auszuschließenden ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann der Auszuschließende schriftlich innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig darüber entscheidet.

Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied aus dem Mitgliederverzeichnis streichen, wenn es 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotzt erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat. Bei der schriftlichen Mahnung ist ausdrücklich auf die Beendigung der Mitgliedschaft durch Streichung hinzuweisen. Gegen den Beschluss der Streichung ist kein Rechtsmittel gegeben.

 

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN VON MITGLIEDERN

1. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Jugendliche ab Vollendung des 16. Lebensjahres sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Jedes aktive und passive Mitglied ist hierbei gleichberechtigt und hat eine Stimme.

Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind grundsätzlich für alle Ämter innerhalb des Vereins wählbar.

Alle Mitglieder haben das Recht, die durch den Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Sportanlagen/-geräte zu benutzen, sowie an allen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem Nichtvereinsmitglied übertragen werden.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet
• Dem Verein in seinen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Bestrebungen zu unterstützten
• Die Anordnungen des Vorstandes und der übrigen Organe des Vereins zu befolgen
• Das Vereinseigentum und die durch den Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Sportanlagen/-geräte schonend und pfleglich zu behandeln.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Mitgliederversammlung legt Art, Höhe, Fälligkeit und den Kreis der beitragspflichtigen Personen fest.

4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

 

§ 6 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:
• Die Mitgliederversammlung (§ 7)
• Der Vorstand (§ 8)

 

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist durch den Vorstand einzuberufen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll in der ersten Hälfte eines jeden Kalenderjahres stattfinden.

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung hat spätestens 4 Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

4. Die Tagesordnung soll grundsätzlich folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)
e) Wahl von zwei Kassenprüfern
f) Veranstaltungskalender
g) Anträge
h) Verschiedenes

5. Die Versammlung wird von einer Person des in § 8, Ziffer 2 beschriebenen Vorstands geleitet. Über die Versammlung sind eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

6. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Jugendliche ab Vollendung des 16. Lebensjahres können Anträge zur Beschlussfassung an die Mitgliederversammlung stellen. Diese Anträge müssen mindestens 2 Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich gegenüber dem Vorstand eingereicht werden.

7. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit). Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss / die Wahl als abgelehnt.

8. Satzungsänderungen können nur mit Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

9. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Sie ist spätestens 6 Wochen nach Eingang eines Antrages einzuberufen. Im Übrigen gelten die gleichen Bestimmungen und Befugnisse wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 8 DER VORSTAND

1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
• Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
• Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• Die Finanzplanung, Buchführung und Erstellung eines jährlichen Geschäfts- und Rechenschaftsberichts

2. Der Vorstand besteht aus einer Vereinsführung von mindestens 5, höchstens 9 Personen, die gleichberechtigt und gemeinschaftlich die Aufgaben eines Vorsitzenden wahrnehmen.
Das Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands (z.B. Amtsniederlegungen, Tod) ist unbeachtlich, soweit die vorgesehene Mindestzahl nicht unterschritten wird. Bei Unterschreiten der Mindestzahl kann sich der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen. Verbleiben nicht mindestens zwei ursprünglich gewählte Mitglieder im Amt, sind Neuwahlen im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich.

3. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben im Innenverhältnis.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die in Nr. 2 genannte Vereinsführung. Hiervon sind jeweils zwei Mitglieder gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

5. Sitzungen des Vorstandes sollen mindestens in monatlichen Abständen durchgeführt werden. Über die Sitzung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und deren Abstimmungsergebnisse enthalten.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit des Vorstands gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

7. Die Wahl des Vorstands erfolgt im Rahmen der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands soll schriftlich und geheim durchgeführt werden. Stehen für ein Amt mehrere Personen zur Wahl, dann ist derjenige gewählt, der die meisten abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen, und ist diese Person bereit, das Amt anzunehmen, dann kann die Wahl durch offene Abstimmung durchgeführt werden.

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand als Gremium gemeinschaftlich – durch offene Abstimmung – gewählt wird.

8. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.

9. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mittel des Vereins nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwenden.

 

§ 9 AUSSCHÜSSE

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind befugt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsgeschäfte Ausschüsse nach Bedarf einzusetzen. Die übertragenen Aufgaben sind nach den Weisungen des Vorstands zu erfüllen.

Als ständiger Ausschuss steht dem Vorstand der Spielausschuss für Fußball zur Verfügung, der sich zusammensetzt aus dem Fußball – Abteilungsleiter und den Obleuten der Seniorenmannschaften.

 

§ 10 SPORTABTEILUNG TENNIS

1. Die Mitglieder der Tennisabteilung werden gemäß den Bestimmungen einer eigenen Satzung, die nicht Bestandteil des Vereinsregisters ist, als sportlich, technisch und wirtschaftlich selbständige Abteilung geführt. Die Interessen der Tennisabteilung werden im Vorstand des Gesamtvereins durch den Abteilungsleiter oder dessen Vertreter wahrgenommen.

2. Die Tennisabteilung verwaltet ihren Etat selbständig. Das gilt für alle Geschäfte, durch die eine Haftung des Gesamtvereins ausgeschlossen wird.

3. Zeichnungsbefugnis im Geschäftsverkehr nach Außen obliegt dem Abteilungsleiter bzw. dessen Vertreter.

4. Bei Aufnahme von Fremdmitteln ist ein Beschluss der gesamten Abteilungsleitung herbeizuführen. Entsprechende Schreiben nach Außen sind neben den unter Absatz 3 genannten zeichnungsberechtigten vom Kassenwart mitzuzeichnen.

5. Die Zusammensetzung der Abteilungsleitung geht aus der eigenen Satzung hervor.

6. Die Benutzung und Bewirtschaftung der Tennisanlage und der dazugehörigen Versorgungsräume wird von der Tennisabteilung eigenverantwortlich geregelt.

7. Mitglieder der Tennisabteilung, die nicht Mitglieder des Gesamtvereins sind, entrichten einen Kostenbeitrag an den Gesamtverein von € 6,14 jährlich.

 

§ 11 HAFTUNG

Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

 

§ 12 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNGEN

1. Über die Auflösung des Vereins oder der Wegfall des Vereinszweckes kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Ein entsprechender Antrag ist mit schriftlicher Begründung beim Vorstand einzureichen.

2. Zur Herbeiführung des Auflösungsbeschlusses muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, deren Tagesordnung als alleinigen Punkt die „Beschlussfassung über Auflösung des Vereins“ enthält. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Mitglieder erforderlich.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hünfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

§ 13 INKRAFTTRETEN

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 11. März 2001 beschlossen und tritt mit diesem Tag in Kraft. Alle früheren Beschlüsse, die dieser Satzung entgegenstehen, insbesondere die zuletzt gültige Satzung, werden aufgehoben.